Ziffer 63 NISV und gemäss einem Verwaltungsgerichtsentscheid im Kanton Zürich bundesrechtswidrig. Adaptive Antennen müssten demnach gesondert gemessen und könnten nicht gleich wie eine konventionelle Antenne behandelt werden. Des Weiteren zweifeln die Beschwerdeführenden 1 und 2 an den im Standortdatenblatt ausgewiesenen Sendeleistungen, diese seien zu tief, damit sei kein adaptiver Betrieb möglich. Sodann fordern sie zur Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Anlage die Publikation der originalen Antennendiagramme, der Produktinformationen und Angabe der Einstellungen für den realen Betrieb.