sichtlich bekannten Schädigung grösserer Bevölkerungsteile eine strafrechtliche Untersuchung wegen (grob-)fahrlässiger Körperverletzung durch Mobilfunk als Offizialdelikt einzuleiten sei. Weiter beantragt der Beschwerdeführer 3 die Aufklärung der Bevölkerung gemäss dem Nürnberger Kodex über den effektiv durchgeführten grossflächigen Mobilfunk-Versuch analog zur Tabakwerbung.14 Sämtliche dieser Begehren beziehen sich nicht auf das vorliegende Bauvorhaben, sondern sind insbesondere politischer Natur. Sie liegen folglich ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.