b) Der Beschwerdeführer 3 verlangt in seinen Eingaben, die Beibehaltung der bestehenden 3G-Technologie sowie den generellen bzw. grundsätzlichen Verzicht auf den Betrieb und den weiteren Ausbau «von Mobilfunk-Technologien mit repetitiv gepulsten elektromagnetischen Wellen (Radar-Strahlung)». Weiter seien die durch Mobilfunk entstandenen und entstehenden Gesundheitskosten gemäss Art. 2 USG11 durch die Betreiber von Mobilfunkanlagen sowie die Hersteller und Verkäufer von «Mobilfunk-fähigen» Geräten zu tragen. Somit seien die überbordenden Krankenkassenprämien durch Beiträge aus Mobilfunkgebühren mitzufinanzieren.