Sämtliche Wohnorte der Beschwerdeführenden liegen innerhalb des Einspracheperimeters von 2233.43 m. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden ist daher zu bejahen. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen in Erwägung 2 einzutreten. 2. Streitgegenstand