3. Dagegen reichten die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 4. Juli 2023 gemeinsam Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer 3 ebenfalls eine Beschwerde bei der BVD ein. In beiden Rechtsschriften wird die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 4. Juli 2023 beantragt. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragen sodann die Rückweisung zur Neubeurteilung. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren. Subeventualiter sei im Bauentscheid festzuhalten, dass die Mobilfunkanlage keinen Korrekturfaktor anwenden dürfe.