Die Antennen der Beschwerdegegnerin 1 sind auf einer Höhe von 18.70 m über der Höhenkote 0 vorgesehen und bedienen jeweils eine Sendungsrichtung im Azimut 30°, 210° bzw. 290°. Die Antennen der Beschwerdegegnerin 2 sind auf einer Höhe von 22.30 m über der Höhenkote 0 vorgesehen und bedienen jeweils eine Sendungsrichtung im Azimut 30°, 190° bzw. 290°. Zusätzlich sollen hinter den Antennenkörpern auf zwei Ebenen rechteckige Remote Radio Head (RRH)-Elemente montiert werden. Das bestehende Technik-Häuschen bleibt durch das Vorhaben derweil unverändert.