1. Die Stellungnahme des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 22. August 2023 wird den Verfahrensbeteiligten zugestellt. 2. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen als die Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 30. Juni 2023 betreffend das Nichteintreten auf die Einsprache der «Sektion B.________» aufgehoben wird. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 800.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 18 BVR 2016 S. 222 E. 4.1