Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird.16 Vorliegend ist der Sachverhalt noch nicht vollständig abgeklärt (Bestehen der Ortspartei C.________, Unterschriftsberechtigung für diese sowie deren statutarischer Zweck). Der Name der Einsprecherin ist in Ortspartei C.________ zu ändern und ihr ist gemäss Art. 33 Abs. 2 VRPG eine Nachfrist zur Einreichung ihrer Statuten und des Nachweises der Zeichnungsberechtigung von A._