Er begründet dies nachvollziehbar, indem er angibt, er sei Präsident dieser Ortspartei und als solcher zur Einsprache befugt. Statt die Unterschriften der Zeichnungsberechtigten der Sektion B.________ nachzureichen, muss es vorliegend auch zulässig sein, die Bezeichnung der Einsprecherin zu präzisieren. Es wäre überspitzt formalistisch, eine solche Anpassung nicht vorzunehmen, zumal es sich um eine Laieneingabe handelt und die betroffenen Organisationen schwierig abzugrenzen sind. Vorliegend ist jedoch unklar, ob die Voraussetzungen vorliegen, gemäss welchen private Organisationen einsprachebefugt sind.