prüfen ist.15 Die für die Sektion B.________ erhobene Einsprache leidet daher an einem formellen Mangel. Dass vorliegend der Mangel erst aufgrund der Beschwerde entdeckt wurde, ändert nichts daran, dass die mangelhafte Einsprache im Sinne von Art. 33 VRPG verbessert werden kann. Wie sich aus der Beschwerde ergibt, wollte A.________ nicht im Namen der im Jahr 2016 zur administrativen Entlastung der Ortsparteien gegründeten Sektion B.________, sondern im Namen der vor langer Zeit gegründeten Ortspartei C.________ Einsprache erheben. Er begründet dies nachvollziehbar, indem er angibt, er sei Präsident dieser Ortspartei und als solcher zur Einsprache befugt.