33 Abs. 1 VRPG verhält die Behörden dazu, die Parteien auf Formmängel aufmerksam zu machen und ihnen – innert kurzer behördlicher Nachfrist (Abs. 2) – Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen.12 Mangelhafte und insbesondere den gesetzlichen Formvorschriften nicht genügende Eingaben sind grundsätzlich verbesserlich. Auf die Art der formellen Mängel kommt es nicht an.13 Die Behörden prüfen Eingaben unverzüglich auf das Einhalten der Formerfordernisse und veranlassen Verbesserungen sofort oder bei späterem Entdecken. Ein spätes Entdecken von Formmängeln schliesst das Ansetzen einer Nachfrist nicht aus.