Die Behörden haben in der Verwaltungsrechtspflege aufgrund der Offizialmaxime und des Amtsbetriebs weitreichende verfahrensleitende Befugnisse und Verpflichtungen. Daraus und aus dem zu Art. 29 Abs. 1 BV11 entwickelten Grundsätzen zum Verbot des überspitzten Formalismus ergibt sich gegenüber den Parteien eine Aufklärungs- und Hinweispflicht. Art. 33 Abs. 1 VRPG verhält die Behörden dazu, die Parteien auf Formmängel aufmerksam zu machen und ihnen – innert kurzer behördlicher Nachfrist (Abs. 2) – Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen.12 Mangelhafte und insbesondere den gesetzlichen Formvorschriften nicht genügende Eingaben sind grundsätzlich verbesserlich.