Parteieingaben müssen eigenhändig oder durch eine zur Vertretung bevollmächtigte Person unterschrieben werden. Eine fehlende, unleserliche oder unvollständige Unterschrift ist verbesserlich. Ebenso verhält es sich mit (anderweitig) ungenügenden Unterschriften, namentlich bei der Unterzeichnung von Eingaben durch eine nicht zur Parteivertretung berechtigten Person.10 Die Behörden haben in der Verwaltungsrechtspflege aufgrund der Offizialmaxime und des Amtsbetriebs weitreichende verfahrensleitende Befugnisse und Verpflichtungen.