c) Private Organisationen in der Form einer juristischen Person sind einspracheberechtigt, soweit sie rein ideelle Zwecke verfolgen und nur Rügen erheben in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden (Art. 35a Abs. 1 i.V. mit Art. 35c Abs. 3 BauG). Zuständig zur Einspracheerhebung ist das oberste Exekutivorgan der privaten Organisation (Art. 35a Abs. 3 BauG).