Dies würde faktisch zu einer Verlängerung der von Gesetzes wegen nicht erstreckbaren Frist führen. Es lasse sich aus der Rechtsprechung keine behördliche Obliegenheit ableiten, die Parteien auch auf materielle Mängel hinzuweisen. So müsse eine Partei nicht auf die fehlende Passivlegitimation der eingeklagten Partei aufmerksam machen. Gleiche habe daher auch für die Aktivlegitimation von Einsprechern im Baubewilligungsverfahren zu gelten. Im Übrigen liege auch kein Parteiwechsel im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VRPG vor.