Habe sich wie vorliegend eine falsche Partei am Verfahren beteiligt, sei eine Berichtigung nicht möglich. Die Frist zur Verbesserung diene der Behebung von mangelhaften und insbesondere den gesetzlichen Formvorschriften nicht genügenden Eingaben, z.B. wenn Teile fehlten, unleserlich seien oder den Formanforderungen nicht genügten. Die Nachbesserung könne nicht zum Zweck haben, dem Absender die Möglichkeit zu geben, grundlegende Änderungen an der Einsprache vorzunehmen oder diese gar im Namen einer anderen Person oder Körperschaft nachzureichen. Dies würde faktisch zu einer Verlängerung der von Gesetzes wegen nicht erstreckbaren Frist führen.