einer vertieften Prüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren herausgestellt. Vorher habe sich indes gezeigt, dass die Sektion B.________ nicht zur Einsprache legitimiert sei. Eine Nachfrist wäre zudem ein formalistischer Leerlauf gewesen, da A.________ für die Sektion B.________ nicht zeichnungsberechtigt sei. Aufgrund der Eingabe sei nicht ersichtlich gewesen, dass er die Einsprache allenfalls für die Ortspartei Seftigen habe erheben wollen. Nur wenn die Identität einer Partei eindeutig feststehe, könne eine falsche Parteibezeichnung berichtigt werden. Habe sich wie vorliegend eine falsche Partei am Verfahren beteiligt, sei eine Berichtigung nicht möglich.