38 Abs. 2 BauG) beschränken dürfen. Auch aufgrund der nachgereichten Statuten sei es für das Regierungsstatthalteramt nicht ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass die Einsprache nicht rechtsgenüglich unterzeichnet gewesen sei; dies habe sich vielmehr erst bei 9 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 4/8 BVD 110/2023/101