Nach der summarischen Einschätzung des Rechtsamts führte das Regierungsstatthalteramt mit Stellungnahme vom 22. August 2023 aus, die Aufklärungs- und Hinweispflicht der Leitbehörde beschränke sich auf offenkundige Mängel. Entsprechend habe in diesem Zeitpunkt (noch) keine tiefergehende Prüfung der Einsprachelegitimation zu erfolgen, sondern die Nachfrist habe sich grundsätzlich auf die Einforderung der Statuten zwecks späterer Beurteilung der Legitimation im Bauentscheid (Art. 38 Abs. 2 BauG) beschränken dürfen.