diese auf ihren Angaben zu behaften sei. Die Interessenvertretung in einzelnen politischen Gemeinden sei nach dem Gesagten nicht statutarischer Zweck der Sektion B.________, sodass sie gestützt auf Art. 35a BauG nicht zur Einsprache legitimiert sei. Art. 4 Bst. a und b der Statuten, wonach die Umsetzung der politischen Ziele in den Gemeinden und der dafür nötige Einsatz von rechtlichen und politischen Mitteln zu den Aufgaben der «Sektionen» gehörten, würden nichts daran ändern, könne sich dieser doch mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 nur auf die (selbständigen) Ortsparteien beziehen. Die Ortspartei Seftigen habe jedoch keine form- und fristgerechte Einsprache erhoben.