Davon scheine auch der Beschwerdeführer auszugehen, wenn er in seiner Beschwerde ausführe, dass die Ortsparteien unabhängig voneinander agierten und er die Beschwerde (recte: Einsprache) als Präsident der Ortspartei C.________ verfasst habe. Einsprachelegitimiert sei daher nicht die Sektion B.________, sondern die Ortspartei Seftigen als eigenständige juristische Person. Entgegen seinen Ausführungen habe A.________ die Einsprache aber gerade nicht im Namen der Ortspartei Seftigen, sondern ausdrücklich und ausschliesslich im Namen der Sektion B.________ erhoben. Im Beurteilungszeitpunkt hätten sie mithin keinen Anlass gehabt, die Identität der Einsprecherschaft in Zweifel zu ziehen, weshalb