7 statuiert sei und die «zur Vertretung der Ortsparteien nach aussen» befugt seien. Die Ortsparteien würden über ein eigenes Budget und Vermögen verfügen und entscheiden. Ein Mitgliederaustritt aus der Ortspartei sei ebenfalls vorgesehen. Rechtlich seien die Ortsparteien daher als selbständige Sektionen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu betrachten. Davon scheine auch der Beschwerdeführer auszugehen, wenn er in seiner Beschwerde ausführe, dass die Ortsparteien unabhängig voneinander agierten und er die Beschwerde (recte: Einsprache) als Präsident der Ortspartei C.________ verfasst habe.