Das Regierungsstatthalteramt Thun führt in seiner Stellungnahme vom 7. August 2023 aus, zur rechtsverbindlichen Vertretung der Sektion B.________ bedürfe es gemäss Art. 8 der Statuten resp. Art. 2 der ergänzend geltenden Statuten der I.________ der (Kollektiv-)Unterschrift des Vorstandes bzw. des Präsidiums und Sekretariats. Die eingereichte Beschwerde sei vom Präsidenten der Ortspartei Seftigen unterzeichnet. Dieser sei nicht Vorstandsmitglied der Sektion B.________ und daher nicht zeichnungsberechtigt. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Die Sektionen E.________ hätten per 1. Januar 2016 die Sektion B.________ als Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB9 gegründet.