Zusammenschluss in «Sektion B.________» sei ein rein administrativer Vorgang und habe sich auf die politischen Tätigkeiten in keiner Art und Weise ausgewirkt. Die Beschwerdegegnerin führt aus, es müsse vorliegend davon ausgegangen werden, dass die vier Ortsparteien nach wir vor bestünden und der Verein B.________ 2016 neu als Dachorganisation gegründet worden sei. Das Regierungsstatthalteramt sei daher zu Recht nicht auf die Einsprache der «Sektion B.________» eingetreten.