a) Die fragliche Einsprache ist mit «im Namen der Sektion B.________, A.________» unterzeichnet.7 Das Regierungsstatthalteramt hat daraufhin die «Sektion B.________, A.________» als private Organisation nach Art. 35a BauG am Verfahren beteiligt und die Statuten eingefordert.8 Mit der angefochtenen Zwischenverfügung trat die Vorinstanz auf diese Einsprache mit der Begründung nicht ein, die eingereichten Statuten würden zeigen, dass dieser Verein erst seit 2016 bestehe und daher nicht Rügen in Rechtsbereichen erhoben werden, die seit mindestens 10 Jahren Gegenstand seines statutarischen Zwecks bilden.