b) Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist eine Person, die sich am Verfahren beteiligen will, Partei und als Adressatin einer Nichteintretensverfügung formell beschwert. Sie ist damit zur Anfechtung dieser Verfügung befugt, unbesehen darum, ob sie in der Sache selber, d.h. im Streit um den Anspruch auf Verfahrensbeteiligung, Erfolg haben wird.6 Die Beschwerdeführerin ist demzufolge zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Legitimation