a) Für die Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 30. Juni 2023, wonach auf ihre Einsprache nicht eingetreten wird, um eine instanzabschliessende Endverfügung. Diese kann sie wie den Bauentscheid selbst innert 30 Tagen mit Baubeschwerde bei der BVD anfechten (Art. 40 Abs. 1 BauG4).5 Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.