Das Rechtsamt gibt daher dem Regierungsstatthalteramt Gelegenheit, die angefochtenen Verfügung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 VRPG3 bis 4. September 2023 zurückzunehmen und danach dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Einsprache im Namen der Ortspartei Seftigen zu unterzeichnen. Ein definitiver Entscheid über die Einsprachelegitimation könnte danach mit Vorteil (nach allenfalls weiteren Abklärungen) mit dem Endentscheid erfolgen. Ohne Gegenbericht des Beschwerdeführers bis 4. September 2023, wird das Rechtsamt zudem mit der nächsten Verfügung die Parteibezeichnung im Beschwerdeverfahren entsprechend ändern.