Aufgrund einer ersten summarischen Einschätzung geht das Rechtsamt davon aus, dass der Beschwerdeführer als Präsident der Ortspartei Seftigen und in deren Namen Einsprache und später auch Beschwerde erheben wollte. Da er die Einsprache im Namen der Sektion B.________ (der die Ortspartei Seftigen angehört) unterzeichnete, für diese jedoch offenbar nicht zeichnungsberechtigt ist, hätte das Regierungsstatthalteramt vermutlich auf die ungültige Unterschrift hinweisen und eine Nachfrist ansetzten sollen.