Parteieingaben müssen eigenhändig oder durch eine zur Vertretung bevollmächtigte Person unterschrieben werden. Eine fehlende, unleserliche oder unvollständige Unterschrift ist verbesserlich. Ebenso verhält es sich mit (anderweitig) ungenügenden Unterschriften, namentlich bei der Unterzeichnung von Eingaben durch eine nicht zur Parteivertretung berechtigten Person. Die Behörden prüfen Eingaben unverzüglich auf das Einhalten der Formerfordernisse und veranlassen Verbesserungen sofort oder bei späterem Entdecken. Der betroffenen Person darf kein Nachteil daraus erwachsen, wenn die Behörde das gebotene Ansetzten einer Nachfrist unterlässt.2