2. Gemäss der Vernehmlassung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 7. August 2023 wäre nicht die Sektion B.________, sondern die Ortspartei Seftigen einsprachelegitimiert gewesen. Davon scheine auch der Beschwerdeführer auszugehen, da er in der Beschwerde ausführe, er habe die Beschwerde (recte: Einsprache) als Präsident der Ortspartei verfasst. Das Regierungsstatthalteramt führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe die Einsprache jedoch im Namen der Sektion B.________ erhoben, für welche er gar nicht zeichnungsberechtigt sei.