Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2023/101 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 26. September 2023 in der Beschwerdesache zwischen Ortspartei C.________ Beschwerdeführerin und D.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Seftigen, Gemeindeverwaltung, Dorfmatt 6, 3662 Seftigen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 30. Juni 2023 (eBau Nummer 2022-10929 / 99734; Erotikbetrieb; Nichteintretensverfügung) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 25. Juli 2022 bei der Gemeinde Seftigen ein Baugesuch ein für die Umnutzung des bestehenden Gewerbelokals in einen Erotikbetrieb auf Parzelle Seftigen Grundbuchblatt Nr. F.________. Die Parzelle liegt in der Zone alter Dorfkern. Die Gemeinde Seftigen leitete das Baugesuch mit Schreiben vom 10. August 2022 an das Regierungsstatthalteramt Thun weiter, welches Anpassungen des Baugesuchs und weitere Unterlagen einforderte. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen auch Herr A.________ «im Namen der Sektion B.________» Einsprache. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2023 trat das Regierungsstatthalteramt Thun unter anderen auf die Einsprache der «Sektion B.________» mit der Begründung nicht ein, die eingereichten Statuten würden zeigen, dass dieser Verein erst seit 2016 besteht und daher nicht Rügen in Rechtsbereichen erhoben werden, die seit mindestens 10 Jahren Gegenstand seines statutarischen Zwecks bilden. 1/8 BVD 110/2023/101 2. Dagegen reichte A.________ als «Präsident Ortspartei Seftigen der Sektion B.________» am 2. Juli 2023 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er ersucht darin die BVD, «uns in die Liste der legitimierten Einsprecher aufzunehmen und uns die Unterlagen in diesem Verfahren nachträglich zukommen zu lassen.» 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch, wobei es A.________ als Beschwerdeführer aufführte. Die Gemeinde beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2023 sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin und das Regierungsstatthalteramt beantragten, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie abzuweisen. 4. Mit Verfügung vom 10. August 2023 teilte das Rechtsamt den Parteien die nachfolgende summarische Einschätzung mit: 2. Gemäss der Vernehmlassung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 7. August 2023 wäre nicht die Sektion B.________, sondern die Ortspartei Seftigen einsprachelegitimiert gewesen. Davon scheine auch der Beschwerdeführer auszugehen, da er in der Beschwerde ausführe, er habe die Beschwerde (recte: Einsprache) als Präsident der Ortspartei verfasst. Das Regierungsstatthalteramt führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe die Einsprache jedoch im Namen der Sektion B.________ erhoben, für welche er gar nicht zeichnungsberechtigt sei. Parteieingaben müssen eigenhändig oder durch eine zur Vertretung bevollmächtigte Person unterschrieben werden. Eine fehlende, unleserliche oder unvollständige Unterschrift ist verbesserlich. Ebenso verhält es sich mit (anderweitig) ungenügenden Unterschriften, namentlich bei der Unterzeichnung von Eingaben durch eine nicht zur Parteivertretung berechtigten Person. Die Behörden prüfen Eingaben unverzüglich auf das Einhalten der Formerfordernisse und veranlassen Verbesserungen sofort oder bei späterem Entdecken. Der betroffenen Person darf kein Nachteil daraus erwachsen, wenn die Behörde das gebotene Ansetzten einer Nachfrist unterlässt.2 Aufgrund einer ersten summarischen Einschätzung geht das Rechtsamt davon aus, dass der Beschwerdeführer als Präsident der Ortspartei Seftigen und in deren Namen Einsprache und später auch Beschwerde erheben wollte. Da er die Einsprache im Namen der Sektion B.________ (der die Ortspartei Seftigen angehört) unterzeichnete, für diese jedoch offenbar nicht zeichnungsberechtigt ist, hätte das Regierungsstatthalteramt vermutlich auf die ungültige Unterschrift hinweisen und eine Nachfrist ansetzten sollen. Das Rechtsamt gibt daher dem Regierungsstatthalteramt Gelegenheit, die angefochtenen Verfügung im Sinne von Art. 71 Abs. 1 VRPG3 bis 4. September 2023 zurückzunehmen und danach dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, die Einsprache im Namen der Ortspartei Seftigen zu unterzeichnen. Ein definitiver Entscheid über die Einsprachelegitimation könnte danach mit Vorteil (nach allenfalls weiteren Abklärungen) mit dem Endentscheid erfolgen. Ohne Gegenbericht des Beschwerdeführers bis 4. September 2023, wird das Rechtsamt zudem mit der nächsten Verfügung die Parteibezeichnung im Beschwerdeverfahren entsprechend ändern. 5. Gemäss seiner Stellungnahme vom 22. August 2023 bleibt das Regierungsstatthalteramt bei seinem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Daraufhin passte das Rechtsamt die Parteibezeichnung 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 28 und Art. 33 N. 3 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 2/8 BVD 110/2023/101 wie angekündigt an. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Für die Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 30. Juni 2023, wonach auf ihre Einsprache nicht eingetreten wird, um eine instanzabschliessende Endverfügung. Diese kann sie wie den Bauentscheid selbst innert 30 Tagen mit Baubeschwerde bei der BVD anfechten (Art. 40 Abs. 1 BauG4).5 Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation ist eine Person, die sich am Verfahren beteiligen will, Partei und als Adressatin einer Nichteintretensverfügung formell beschwert. Sie ist damit zur Anfechtung dieser Verfügung befugt, unbesehen darum, ob sie in der Sache selber, d.h. im Streit um den Anspruch auf Verfahrensbeteiligung, Erfolg haben wird.6 Die Beschwerdeführerin ist demzufolge zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Legitimation a) Die fragliche Einsprache ist mit «im Namen der Sektion B.________, A.________» unterzeichnet.7 Das Regierungsstatthalteramt hat daraufhin die «Sektion B.________, A.________» als private Organisation nach Art. 35a BauG am Verfahren beteiligt und die Statuten eingefordert.8 Mit der angefochtenen Zwischenverfügung trat die Vorinstanz auf diese Einsprache mit der Begründung nicht ein, die eingereichten Statuten würden zeigen, dass dieser Verein erst seit 2016 bestehe und daher nicht Rügen in Rechtsbereichen erhoben werden, die seit mindestens 10 Jahren Gegenstand seines statutarischen Zwecks bilden. b) In der Beschwerde vom 2. Juli 2023 führt die Beschwerdeführerin aus, die Sektion B.________ sei eine Nachfolge- oder Dachorganisation der Sektionen E.________, welche sich seit Jahrzenten mit der Politik in den Gemeinden befasse. Die Ortsparteien seien nach wie vor für die jeweilige Dorfpolitik zuständig. So habe er (A.________) in der Funktion als Präsident der Ortspartei C.________ auch die Einsprache zum fraglichen Baugesuch verfasst. Die Sektion B.________ sei lediglich gegründet worden, um die ehemaligen Sektionen von der Mitgliederadministration und vom Finanzwesen zu entlasten und kümmere sich um überregionale Anlässe. Die Ortspartei C.________ sei nicht erst 2016, sondern bereits 1916 ins Leben gerufen worden. Als Beweis lege er eine Spiel- und Tanzbewilligung aus dem Jahr 1983 bei. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2023 bestätigte die Gemeinde, dass die «Sektion B.________» seit Jahrzehnten das politische Geschehen in der Gemeinde Seftigen mitgestalte und regelmässig Behördenmitglieder für Gemeinderat und Kommissionen portiere. Der 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 9 6 Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 23; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 6 7 Vorakten Ordner rot pag. 106 8 Vorakten braun pag. 63 ff. 3/8 BVD 110/2023/101 Zusammenschluss in «Sektion B.________» sei ein rein administrativer Vorgang und habe sich auf die politischen Tätigkeiten in keiner Art und Weise ausgewirkt. Die Beschwerdegegnerin führt aus, es müsse vorliegend davon ausgegangen werden, dass die vier Ortsparteien nach wir vor bestünden und der Verein B.________ 2016 neu als Dachorganisation gegründet worden sei. Das Regierungsstatthalteramt sei daher zu Recht nicht auf die Einsprache der «Sektion B.________» eingetreten. Das Regierungsstatthalteramt Thun führt in seiner Stellungnahme vom 7. August 2023 aus, zur rechtsverbindlichen Vertretung der Sektion B.________ bedürfe es gemäss Art. 8 der Statuten resp. Art. 2 der ergänzend geltenden Statuten der I.________ der (Kollektiv-)Unterschrift des Vorstandes bzw. des Präsidiums und Sekretariats. Die eingereichte Beschwerde sei vom Präsidenten der Ortspartei Seftigen unterzeichnet. Dieser sei nicht Vorstandsmitglied der Sektion B.________ und daher nicht zeichnungsberechtigt. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Die Sektionen E.________ hätten per 1. Januar 2016 die Sektion B.________ als Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB9 gegründet. Nach den Ausführungen in der Beschwerde sei der Zweck der neuen Sektion, die Ortsparteien von der Mitgliederadministration und vom Finanzwesen zu entlasten sowie überregionale Anlässe zu organisieren. Art. 4 der Statuten schreibe ihr denn auch vorwiegend übergeordnete und koordinative Aufgaben zu. Bewusst nicht an die neue Körperschaft übertragen sei hingegen die Umsetzung der Parteiziele in den jeweiligen politischen Gemeinden. Diese liege weiterhin in der Zuständigkeit der Ortsparteien, deren Organisation und Aufgaben in Art. 7 statuiert sei und die «zur Vertretung der Ortsparteien nach aussen» befugt seien. Die Ortsparteien würden über ein eigenes Budget und Vermögen verfügen und entscheiden. Ein Mitgliederaustritt aus der Ortspartei sei ebenfalls vorgesehen. Rechtlich seien die Ortsparteien daher als selbständige Sektionen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu betrachten. Davon scheine auch der Beschwerdeführer auszugehen, wenn er in seiner Beschwerde ausführe, dass die Ortsparteien unabhängig voneinander agierten und er die Beschwerde (recte: Einsprache) als Präsident der Ortspartei C.________ verfasst habe. Einsprachelegitimiert sei daher nicht die Sektion B.________, sondern die Ortspartei Seftigen als eigenständige juristische Person. Entgegen seinen Ausführungen habe A.________ die Einsprache aber gerade nicht im Namen der Ortspartei Seftigen, sondern ausdrücklich und ausschliesslich im Namen der Sektion B.________ erhoben. Im Beurteilungszeitpunkt hätten sie mithin keinen Anlass gehabt, die Identität der Einsprecherschaft in Zweifel zu ziehen, weshalb diese auf ihren Angaben zu behaften sei. Die Interessenvertretung in einzelnen politischen Gemeinden sei nach dem Gesagten nicht statutarischer Zweck der Sektion B.________, sodass sie gestützt auf Art. 35a BauG nicht zur Einsprache legitimiert sei. Art. 4 Bst. a und b der Statuten, wonach die Umsetzung der politischen Ziele in den Gemeinden und der dafür nötige Einsatz von rechtlichen und politischen Mitteln zu den Aufgaben der «Sektionen» gehörten, würden nichts daran ändern, könne sich dieser doch mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 nur auf die (selbständigen) Ortsparteien beziehen. Die Ortspartei Seftigen habe jedoch keine form- und fristgerechte Einsprache erhoben. Nach der summarischen Einschätzung des Rechtsamts führte das Regierungsstatthalteramt mit Stellungnahme vom 22. August 2023 aus, die Aufklärungs- und Hinweispflicht der Leitbehörde beschränke sich auf offenkundige Mängel. Entsprechend habe in diesem Zeitpunkt (noch) keine tiefergehende Prüfung der Einsprachelegitimation zu erfolgen, sondern die Nachfrist habe sich grundsätzlich auf die Einforderung der Statuten zwecks späterer Beurteilung der Legitimation im Bauentscheid (Art. 38 Abs. 2 BauG) beschränken dürfen. Auch aufgrund der nachgereichten Statuten sei es für das Regierungsstatthalteramt nicht ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass die Einsprache nicht rechtsgenüglich unterzeichnet gewesen sei; dies habe sich vielmehr erst bei 9 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 4/8 BVD 110/2023/101 einer vertieften Prüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren herausgestellt. Vorher habe sich indes gezeigt, dass die Sektion B.________ nicht zur Einsprache legitimiert sei. Eine Nachfrist wäre zudem ein formalistischer Leerlauf gewesen, da A.________ für die Sektion B.________ nicht zeichnungsberechtigt sei. Aufgrund der Eingabe sei nicht ersichtlich gewesen, dass er die Einsprache allenfalls für die Ortspartei Seftigen habe erheben wollen. Nur wenn die Identität einer Partei eindeutig feststehe, könne eine falsche Parteibezeichnung berichtigt werden. Habe sich wie vorliegend eine falsche Partei am Verfahren beteiligt, sei eine Berichtigung nicht möglich. Die Frist zur Verbesserung diene der Behebung von mangelhaften und insbesondere den gesetzlichen Formvorschriften nicht genügenden Eingaben, z.B. wenn Teile fehlten, unleserlich seien oder den Formanforderungen nicht genügten. Die Nachbesserung könne nicht zum Zweck haben, dem Absender die Möglichkeit zu geben, grundlegende Änderungen an der Einsprache vorzunehmen oder diese gar im Namen einer anderen Person oder Körperschaft nachzureichen. Dies würde faktisch zu einer Verlängerung der von Gesetzes wegen nicht erstreckbaren Frist führen. Es lasse sich aus der Rechtsprechung keine behördliche Obliegenheit ableiten, die Parteien auch auf materielle Mängel hinzuweisen. So müsse eine Partei nicht auf die fehlende Passivlegitimation der eingeklagten Partei aufmerksam machen. Gleiche habe daher auch für die Aktivlegitimation von Einsprechern im Baubewilligungsverfahren zu gelten. Im Übrigen liege auch kein Parteiwechsel im Sinne von Art. 13 Abs. 2 VRPG vor. c) Private Organisationen in der Form einer juristischen Person sind einspracheberechtigt, soweit sie rein ideelle Zwecke verfolgen und nur Rügen erheben in Rechtsbereichen, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden (Art. 35a Abs. 1 i.V. mit Art. 35c Abs. 3 BauG). Zuständig zur Einspracheerhebung ist das oberste Exekutivorgan der privaten Organisation (Art. 35a Abs. 3 BauG). Parteieingaben müssen eigenhändig oder durch eine zur Vertretung bevollmächtigte Person unterschrieben werden. Eine fehlende, unleserliche oder unvollständige Unterschrift ist verbesserlich. Ebenso verhält es sich mit (anderweitig) ungenügenden Unterschriften, namentlich bei der Unterzeichnung von Eingaben durch eine nicht zur Parteivertretung berechtigten Person.10 Die Behörden haben in der Verwaltungsrechtspflege aufgrund der Offizialmaxime und des Amtsbetriebs weitreichende verfahrensleitende Befugnisse und Verpflichtungen. Daraus und aus dem zu Art. 29 Abs. 1 BV11 entwickelten Grundsätzen zum Verbot des überspitzten Formalismus ergibt sich gegenüber den Parteien eine Aufklärungs- und Hinweispflicht. Art. 33 Abs. 1 VRPG verhält die Behörden dazu, die Parteien auf Formmängel aufmerksam zu machen und ihnen – innert kurzer behördlicher Nachfrist (Abs. 2) – Gelegenheit zur Verbesserung einzuräumen.12 Mangelhafte und insbesondere den gesetzlichen Formvorschriften nicht genügende Eingaben sind grundsätzlich verbesserlich. Auf die Art der formellen Mängel kommt es nicht an.13 Die Behörden prüfen Eingaben unverzüglich auf das Einhalten der Formerfordernisse und veranlassen Verbesserungen sofort oder bei späterem Entdecken. Ein spätes Entdecken von Formmängeln schliesst das Ansetzen einer Nachfrist nicht aus. Der betroffenen Person darf kein Nachteil daraus erwachsen, wenn die Behörde das gebotene Ansetzen einer Nachfrist unterlässt.14 d) Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat sich gezeigt, dass A.________ nicht zeichnungsberechtigt ist für die Sektion B.________. Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz handelt es sich bei der Einsprachebefugnis um eine formelle Frage, welche von Amtes wegen zu 10 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 28 11 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 12 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 33 N. 1 13 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 33 N. 2 14 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 33 N. 3 5/8 BVD 110/2023/101 prüfen ist.15 Die für die Sektion B.________ erhobene Einsprache leidet daher an einem formellen Mangel. Dass vorliegend der Mangel erst aufgrund der Beschwerde entdeckt wurde, ändert nichts daran, dass die mangelhafte Einsprache im Sinne von Art. 33 VRPG verbessert werden kann. Wie sich aus der Beschwerde ergibt, wollte A.________ nicht im Namen der im Jahr 2016 zur administrativen Entlastung der Ortsparteien gegründeten Sektion B.________, sondern im Namen der vor langer Zeit gegründeten Ortspartei C.________ Einsprache erheben. Er begründet dies nachvollziehbar, indem er angibt, er sei Präsident dieser Ortspartei und als solcher zur Einsprache befugt. Statt die Unterschriften der Zeichnungsberechtigten der Sektion B.________ nachzureichen, muss es vorliegend auch zulässig sein, die Bezeichnung der Einsprecherin zu präzisieren. Es wäre überspitzt formalistisch, eine solche Anpassung nicht vorzunehmen, zumal es sich um eine Laieneingabe handelt und die betroffenen Organisationen schwierig abzugrenzen sind. Vorliegend ist jedoch unklar, ob die Voraussetzungen vorliegen, gemäss welchen private Organisationen einsprachebefugt sind. Insbesondere fehlt der Nachweis, dass die Ortspartei C.________ nach wie vor besteht und A.________ deren Präsident ist. Ausserdem muss geprüft werden, ob die erhobenen Rügen innerhalb des statutarischen Zwecks liegen. Es ist daher eine Nachfrist anzusetzen, um die Statuten der Ortspartei C.________ und allenfalls weitere Belege beizubringen. 3. Rückweisung und weiteres Vorgehen Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird.16 Vorliegend ist der Sachverhalt noch nicht vollständig abgeklärt (Bestehen der Ortspartei C.________, Unterschriftsberechtigung für diese sowie deren statutarischer Zweck). Der Name der Einsprecherin ist in Ortspartei C.________ zu ändern und ihr ist gemäss Art. 33 Abs. 2 VRPG eine Nachfrist zur Einreichung ihrer Statuten und des Nachweises der Zeichnungsberechtigung von A.________ anzusetzen. Gestützt auf die Sachverhaltsabklärungen muss geprüft werden, ob die Einsprache für die Ortspartei C.________ gültig erhoben wurde. Die Streitsache erweist sich daher als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD, diese Abklärungen als erste Instanz zu tätigen. Die angefochtene Zwischenverfügung ist daher aufzuheben und die Sache wird an das Regierungsstatthalteramt zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Der neue Entscheid über die Beschwerdebefugnis kann zusammen mit dem Endentscheid über die Bausache erfolgen. 4. Verfahrenskosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4'000.– je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV17). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale für die Beschwerde auf CHF 800.– festgelegt. 15 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 35-35c N. 12, vgl. zur Beschwerdebefugnis: Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 2 16 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 8 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 6/8 BVD 110/2023/101 b) Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen (Haupt-)Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung – wie hier – noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.18 Die Beschwerdeführerin gilt daher als obsiegend. Die Beschwerdegegnerin gilt dementsprechend als unterliegend. Sie trägt daher die Verfahrenskosten von CHF 800.–. c) Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher keinen Anspruch auf Parteikosten (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid 1. Die Stellungnahme des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 22. August 2023 wird den Verfahrensbeteiligten zugestellt. 2. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen als die Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 30. Juni 2023 betreffend das Nichteintreten auf die Einsprache der «Sektion B.________» aufgehoben wird. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 800.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 18 BVR 2016 S. 222 E. 4.1 7/8 BVD 110/2023/101 IV. Eröffnung - Ortspartei C.________, eingeschrieben, mit Beilage gemäss Ziffer 1 des Dispositivs - D.________, eingeschrieben, mit Beilage gemäss Ziffer 1 des Dispositivs - Regierungsstatthalteramt Thun, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Seftigen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben, mit Beilage gemäss Ziffer 1 des Dispositivs Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8