b) Die Vorinstanz wird die Gesuchsunterlagen verbessern und das Baugesuch publizieren lassen. Danach wird sie die Beschwerdegegnerin auffordern müssen, eine bodenkundliche Fachperson beizuziehen. Gestützt darauf hat die Gemeinde zu entscheiden, ob Massnahmen zu ergreifen sind. Sofern neue Drainagen notwendig sind, sind diese von der Beschwerdegegnerin im Sinne einer Projektänderung ins Verfahren einzubringen. 5. Kosten 42 Vgl. dazu den letzten Plan der Vorakten unter Faszikel 6 vom 24. April 2012 43 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)