Fachperson hin hat die Beschwerdegegnerin auch die bestehenden Leitungen untersuchen zu lassen und allfällige Schäden zu beheben. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Rückweisung a) Die Baugesuchsunterlagen müssen verbessert und die Publikation nachgeholt werden. Zudem muss die Beschwerdegegnerin eine bodenkundliche Fachperson beiziehen, welche die Ursache der Wasserstauung abklärt und Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigt. Es erscheint daher sachgerecht, die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zurückzuweisen (Art. 72 Abs. 1 VRPG43).