Vielmehr darf die nachträgliche Baubewilligung erst erteilt werden, wenn die Entwässerung sichergestellt ist. Selbstverständlich rechtfertigt dies zurzeit keinen Bauabschlag. Die sich stellenden Fragen müssen aber im nachträglichen Baubewilligungsverfahren beantwortet werden. Erst nach den Abklärungen wird klar sein, ob überhaupt ein Mangel besteht und wie dieser behoben werden kann. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.