e) Die Fachstelle Boden bringt in ihrem Bericht zum Ausdruck, dass die Ursache der Wasserstauung nur durch den Beizug einer bodenkundlichen Fachperson geklärt und behoben werden kann. Es besteht damit in Bezug auf die Entwässerung Abklärungsbedarf. Diesen hat auch die Gemeinde erkannt, hat sie doch eine entsprechende Auflage verfügt. Da es sich dabei nicht um eine Verpflichtung zu einer geringfügigen, eindeutig bestimmbaren Änderung oder Ergänzung bei der Bauausführung handelt, genügt der Erlass einer Auflage nicht. Vielmehr darf die nachträgliche Baubewilligung erst erteilt werden, wenn die Entwässerung sichergestellt ist.