Aus Sicht Bodenschutz sei die Bodenverbesserung als erfüllt eingestuft und dem Landeigentümer definitiv übergeben worden. Aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers, wonach auf einem Teil der rekultivierten Fläche (ca. 50 x 25 m) ein Wasseraufstoss stattfinde und insbesondere nach Niederschlägen das Wasser nicht versickere, und der Fotodokumentation könne die Fachstelle Boden keine abschliessende Beurteilung vornehmen. Ohne eine ausführliche Bodenaufnahme 40 BGer 1C_5/2019 vom 12. Juni 2019 E. 4.2, in ZBl 2020 S. 444 mit Kommentar von Karin Scherrer Reber, S. 450 41 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N. 15a Bst. b