c) Wenn ein Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, kann der Mangel in der Regel nicht mit Bedingungen und Auflagen «geheilt» werden. Es bedarf dazu entweder einer Projektänderung oder einer Ausnahmebewilligung. Nur untergeordnete Mängel, z.B. die Verkürzung einer Mauer um ein bestimmtes Mass oder die Begrünung eines Daches, können mittels einer Bedingung oder Auflage (Verpflichtung zu einer geringfügigen, eindeutig bestimmbaren Änderung oder Ergänzung bei der Ausführung) geheilt werden, da in einem solchen Fall der Bauabschlag unverhältnismässig sein könnte.41