b) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die für die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung notwendigen Voraussetzungen als Auflagen und Bedingungen formuliert, statt den Bauabschlag zu erteilen und die Wiederherstellung anzuordnen bzw. vor dem Entscheid über die Erteilung der Baubewilligung folgende Ergänzungen vorzunehmen zu lassen: - Dokumentation der durch die Bauarbeiten an den bestehenden Leitungen verursachten Schäden und Schadensbehebung durch die und auf Kosten der Beschwerdegegnerin; - Genaue Vermessung der bestehenden und neuen Leitungen zur Entwässerung und deren Nachtrag im Flurleitungsplan der Flurgenossenschaft Thierachern und Umgebung;