Weiter hatte die Flurgenossenschaft Thierachern und Umgebung im zweiten Baubewilligungsverfahren Einsprache erhoben.38 Damit handelt es sich vorliegend nicht um ein kleines Bauvorhaben ohne Auswirkung auf die Nachbarschaft bzw. um eine Terrainveränderung im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BewD. Zudem haben die Nachbarn nicht zugestimmt. Wegen der unterbliebenen Publikation ist die Baubewilligung mit einem Fehler behaftet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die angefochtene Baubewilligung daher aufzuheben.39