des Bauvorhabens im amtlichen Anzeiger und gegebenenfalls im Amtsblatt sowie durch die öffentliche Auflage der Pläne und die Profilierung (Art. 32a und Art. 35 BauG, Art. 16 und Art. 26 BewD). Wird ein Bauentscheid für ein ausschreibungspflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Publikation getroffen, ist der vorgeschriebene Rechtsschutz nicht gewährleistet. Dies verletzt Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG und kommt einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 BV32 gleich.33