b) Nach Art. 22 RPG31 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Art. 33 Abs. 3 Bst. a RPG verlangt, dass das Beschwerderecht Dritter (Nachbarn, Mieter, Schutzorganisationen etc.) im Baubewilligungsverfahren tatsächlich gewährleistet ist. Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeberechtigten über ein Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt werden. Im Kanton Bern geschieht die Bekanntmachung durch Veröffentlichung 27 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40-41 N. 5 28 Vgl. VGE 17982 vom 18.5.1990, E. 2 sowie Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I,