a) Gemäss Protokollauszug der Gemeinde vom 11. November 2021 erachtete diese eine Publikation des Vorhabens unter Verweis auf Art. 27 BewD29 nicht für nötig, da keine Nachbarn betroffen seien und das Vorhaben somit die Voraussetzungen für eine kleine Baubewilligung erfülle.30 Die BVD prüft vorliegend die Frage der mangelhaften Publikation von Amtes wegen (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG).