Er verlangt den Bauabschlag und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. eventualiter Unterlagen, Abklärungen und Massnahmen vor Erteilung der Baubewilligung, und macht insbesondere geltend, die Entwässerung sei ungenügend. Da der Beschwerdeführer als Grundeigentümer damit rechnen müsste, für allfällige Schäden bei Überschwemmungen haftbar gemacht zu werden, besteht eine genügende Beziehungsnähe, um seine Legitimation zu bejahen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Publikation