Vorliegend hat die Gemeinde nicht nur eine nachträgliche Baubewilligung erteilt, sondern gleichzeitig Auflagen verfügt, welche unter anderem die Entwässerung des Grundstückes betreffen. Der Beschwerdeführer, welcher am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm, macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ohne seine Zustimmung und ohne Entschädigung weitere, nicht bewilligte Ablagerungen vorgenommen. Er verlangt den Bauabschlag und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. eventualiter Unterlagen, Abklärungen und Massnahmen vor Erteilung der Baubewilligung, und macht insbesondere geltend, die Entwässerung sei ungenügend.