Eine Ausnahme macht die Praxis im Verfahren um nachträgliche Baubewilligung: Hier wird der nicht als Gesuchsteller auftretende Grundeigentümer zur Anfechtung eines negativen Bauentscheids für befugt erklärt, weil er in einem nachfolgenden Wiederherstellungsverfahren Partei wäre. Allenfalls könnte die Legitimation des Grundeigentümers auch dann bejaht werden, wenn er einen Bauabschlag oder eine ihn belastende Nebenbestimmung zur Baubewilligung anficht. 27 Parteistellung hat zudem ein Grundeigentümer, der von der Baupolizeibehörde den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung gegen einen auf seinem Land bestehenden und als baurechtswidrig erachteten Zustand verlangt.