Bauentscheide können nach Art. 40 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Grundeigentümer, der auf seinem Grundstück nicht selber Baugesuchsteller ist, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht beschwerdebefugt. Eine Ausnahme macht die Praxis im Verfahren um nachträgliche Baubewilligung: