Mit Verfügung vom 13. April 2022 stellte das Rechtsamt dem Beschwerdeführer die Vorakten zur Einsicht zu (vgl. dazu Beschwerde Ziffer 3.4) und teilte mit, aufgrund einer summarischen Einschätzung bezweifle es die Legitimation des Beschwerdeführers als Grundeigentümer, die Erteilung der Baubewilligung anzufechten. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, die Beschwerde zurückzuziehen oder zu dieser Einschätzung Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 25. Mai 2022 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen