1. Die Projektänderungsbewilligung zum Gesamtbauentscheid im Verfahren Nr. 213/2021 vom 20. Dezember 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdegegnerin sei der Bauabschlag zu erteilten; 2. Der Beschwerdegegnerin sei eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes einzuräumen; 3. Eventualiter sei das Verfahren durch die Beschwerdeinstanz zu ergänzen oder dieses zur Ergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.