Die Gemeinde publizierte das Vorhaben nicht,21 informierte jedoch den Beschwerdeführer über das Baugesuchsverfahren und gab ihm Gelegenheit, sich zur Problematik der fehlenden Unterschrift des Grundeigentümers und der Empfehlung der Gemeinde, eine Einigung zu erzielen, zu äussern.22 Der Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme insbesondere geltend, die Beschwerdegegnerin habe viel mehr Material als bewilligt deponiert und die Auflagen der Projektänderungsbewilligung nicht eingehalten (Wasseraufstoss auf einer Fläche von ca. 50 x 25 m und nachgeführter Flurleitungsplan).23 Zudem erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen.24